2.2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren weder ein Mahnschreiben i.S.v. Art. 257d Abs. 1 OR noch einen Zustellnachweis für ein allfälliges Mahnschreiben und die Kündigung vom 18. April 2025 eingereicht, so dass eine Beurteilung der Zahlungsfrist (bzw. zu welchem Zeitpunkt diese abgelaufen ist) nicht möglich war und auch nicht geprüft werden konnte, ob die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch die Klägerin rechtsgültig erfolgte. Somit lag kein liquider Sachverhalt vor, was von der Klägerin denn auch nicht bestritten wird.