2. 2.1. Die Vorinstanz trat auf das Gesuch der Klägerin um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht ein und führte zur Begründung aus, dass das Mahnschreiben nicht eingereicht worden sei und den Beilagen kein "Zustellungsversuch" betreffend Mahnschreiben und Kündigung zu entnehmen sei. Demzufolge sei unklar, wann die Zahlungsfrist geendet habe und ab welchem Zeitpunkt die Kündigung des Mietvertrags gültig hätte ausgeübt werden können.