3.2. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 wurde dem Beklagten durch die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt. Diese Verfügung konnte dem Beklagten trotz zweier Zustellversuche durch die Post nicht zugestellt werden. Auf eine erneute (polizeiliche) Zustellung wurde -3- gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO, offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde, verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: