2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss von Fr. 500.00 verrechnet. Die Restanz von Fr. 200.00 wird der Gesuchstellerin n.Rkr. zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 2. Dezember 2025 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 3. Dezember 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung des Ausweisungsbegehrens.