4. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens haben die Beklagten 1 und 2 die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 GebührD) zu bezahlen, welche mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird (Art. 111 Abs. 1 ZPO), und ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist im Berufungsverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen.