3.2.4. Zusammenfassend war die Kündigung des Mietverhältnisses gestützt auf Art. 257d Abs. 2 OR somit rechtens. -7- 3.3. Gemäss den obigen Ausführungen hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen für die Ausweisung der Beklagten 1 und 2 aus der 6-Zimmer-Wohnung der Klägerin im 1. Obergeschoss und den Kellerräumen an der Q-Strasse in R._____ erfüllt sind. Die offensichtlich unbegründete Berufung ist deshalb – in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Berufungsantwort von der Klägerin – abzuweisen.