von der F._____ AG, S._____, vom 2. September 2025, als Beilage "unabhängiger Elektriker" zur Stellungnahme vom 12. November 2025) und die entsprechenden Kosten ihnen in Rechnung gestellt worden waren, obwohl diese Kosten als Nebenkosten gemäss Mietvertrag im Mietzins von Fr. 1'900.00 bereits enthalten waren. Die Beklagten 1 und 2 können mit ihren Ausführungen und Belegen jedoch nicht sofort und liquide beweisen, dass sie deswegen berechtigt waren, den Mietzins ab April 2025 im Sinne einer Verrechnung vollumfänglich zurückzubehalten. Folglich befanden sie sich im Zeitpunkt des Mahnschreibens mindestens teilweise im Zahlungsrückstand.