Belegt haben die Beklagten 1 und 2 zudem, dass das Licht im Treppenhaus EG – 1. OG sowie der Scheinwerfer inkl. Bewegungsmelder von ihrem Wohnungszähler abgenommen wurden (vgl. dazu das E-Mail von E._____ von der F._____ AG, S._____, vom 2. September 2025, als Beilage "unabhängiger Elektriker" zur Stellungnahme vom 12. November 2025) und die entsprechenden Kosten ihnen in Rechnung gestellt worden waren, obwohl diese Kosten als Nebenkosten gemäss Mietvertrag im Mietzins von Fr. 1'900.00 bereits enthalten waren.