3.2.3. Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Beklagten 1 und 2 zudem ihre vermeintlichen Ansprüche nicht sofort und liquide beweisen konnten. Die von ihnen wegen Schimmel und Wasser in der Wohnung eingereichten Fotos lassen ihre Behauptung der Mangelhaftigkeit des Mietobjekts (Wohnung), zumindest was die Wasserproblematik anbelangt, zwar nicht als haltlos erscheinen. Belegt haben die Beklagten 1 und 2 zudem, dass das Licht im Treppenhaus EG – 1. OG sowie der Scheinwerfer inkl. Bewegungsmelder von ihrem Wohnungszähler abgenommen wurden (vgl. dazu das E-Mail von E._____