Sie führten zwar aus, dass sie es jahrelang auf "friedlichem Weg" versucht hätten, doch die Verwaltung habe sich nur für das Geld interessiert. Dies ersetzt eine klare und eindeutige Verrechnungserklärung jedoch nicht, zumal die Beklagten 1 und 2 trotz mehrfacher Reklamationen (vgl. dazu den SMS-Verlauf als Beilage zur Stellungnahme vom 12. November 2025) die Mietzinse bis März 2025 offensichtlich vollständig bezahlt hatten. Erst nachdem sie die Kündigung der Mietverhältnisse erhalten hatten, erhoben sie mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 (vgl. den "Brief an D._____" als Beilage zur Stellungnahme vom 12. November 2025) sinngemäss eine Verrechnungseinrede.