3.2.2. Die Beklagten 1 und 2 haben in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2025 nicht behauptet, dass sie gegenüber der Klägerin nach Erhalt der Mahnung mit Kündigungsandrohung und Ansetzung einer Zahlungsfrist vom 20. August 2025 eine klare und eindeutige Verrechnungseinrede erhoben hätten. Sie führten zwar aus, dass sie es jahrelang auf "friedlichem Weg" versucht hätten, doch die Verwaltung habe sich nur für das Geld interessiert.