Weiter muss der Mieter, wenn er zur Abwendung der Ausweisung im summarischen Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen eine bestrittene Gegenforderung zur Verrechnung bringen will, deren Bestand und Höhe sofort und liquide beweisen können. Denn die Verrechnung von unklaren und streitigen Ansprüchen mit ausstehenden Mietzinsen darf nicht dazu führen, dass der Anspruch des Vermieters auf rasche Beendigung des Mietverhältnisses und Ausweisung der -6- Mieterschaft vereitelt wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_239/2025 vom 12. August 2025 E. 2.4 m.w.H.).