Die Abwendung einer Zahlungsverzugskündigung nach Art. 257d OR infolge Tilgung des abgemahnten Mietzinsausstands durch Verrechnung setzt allerdings eine klare und eindeutige Verrechnungseinrede voraus, welche dem Vermieter innert der Zahlungsfrist zugehen muss. Weiter muss der Mieter, wenn er zur Abwendung der Ausweisung im summarischen Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen eine bestrittene Gegenforderung zur Verrechnung bringen will, deren Bestand und Höhe sofort und liquide beweisen können.