Die Vorinstanz hat diesen Einwand nicht unberücksichtigt gelassen. Ihre Rechtsauffassung, wonach der Mietzins bei geltend gemachten Mängeln nur dann als bezahlt gelte, wenn er gültig hinterlegt worden sei, greift allerdings zu kurz und lässt ausser Acht, dass der Mieter grundsätzlich auch im Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen eine Gegenforderung, d.h. eine Verrechnungsforderung und damit (auch) eine Minderung des Mietzinses geltend machen kann. Die Abwendung einer Zahlungsverzugskündigung nach Art.