3.2. 3.2.1. Die Beklagten 1 und 2 erklärten die ausstehenden Mietzinse bereits vor Vorinstanz damit, dass ihnen Stromkosten belastet worden seien, welche nicht ihren, sondern den Allgemeinverbrauch betreffen würden, sowie mit zahlreichen Mängeln in der Wohnung. Damit erhoben sie sinngemäss eine Verrechnungseinrede in dem Sinne, als sie geltend machten, dass die Klägerin ihnen gegenüber keine Forderung habe, weil die ausstehenden Mietzinse mit ihren (strittigen) Herabsetzungs- und Rückforderungsansprüchen getilgt worden seien. Die Vorinstanz hat diesen Einwand nicht unberücksichtigt gelassen.