Auch hier habe die Vermieterin keinerlei Reaktion gezeigt. Sinngemäss rügen die Beklagten 1 und 2 damit, dass die Vorinstanz die von ihnen geltend gemachten Mängel an den Mietobjekten im Zusammenhang mit dem von der Klägerin behaupteten Zahlungsverzug nicht berücksichtigt habe.