Die Beklagten 1 und 2 führen in der Berufung dazu aus, dass man fast meinen könnte, dass ihre gesamten Unterlagen nicht berücksichtigt worden seien. Es sei für sie unerklärlich, weshalb die Vermieterin nie Zeit gehabt habe, sie zwecks Bereinigung der Mietsituation zu treffen. Es habe von Seiten der Vermieterin kein Interesse bestanden, gemeinsam eine Lösung zu finden. Es sei auch unverständlich, dass betreffend das Stromproblem nichts unternommen worden sei.