257d Abs. 2 OR kündigen. Für eine gültige Hinterlegung müsse der Mieter den Mietzins an die von der zuständigen Schlichtungsbehörde bezeichnete Stelle einzahlen. Eine solche gültige Hinterlegung sei nicht erfolgt, weshalb sich die Beklagten 1 und 2 im Zahlungsverzug befänden. -5-