3. 3.1. Die Vorinstanz erwog in E. 4.1.2 des angefochtenen Entscheids, dass die den Beklagten 1 und 2 mit Schreiben vom 20. August 2025 angesetzte Zahlungsfrist unbenutzt verstrichen sei. Zwar machten die Beklagten 1 und 2 geltend, dass Mängel in der Wohnung bestünden und sie daher keinen Mietzins bezahlt hätten. Der Mietzins gelte in einem solchen Fall doch nur dann als bezahlt, wenn er gültig hinterlegt worden sei (Art. 259g Abs. 2 OR). Andernfalls befinde sich der Mieter im Zahlungsverzug und der Vermieter könne in Anwendung von Art. 257d Abs. 2 OR kündigen.