Die Beklagten 1 und 2 stellten in der Berufung keinen Antrag. Aufgrund ihrer Begründung (dazu nachfolgend) ist anzunehmen, dass sie weiterhin der Meinung sind, dass wegen der Mängel in der Wohnung kein Zahlungsverzug und damit kein Grund für die per 31. Oktober 2025 erfolgte Kündigung des Mietvertrages vorliegt. Sehr wohlwollend ausgelegt, kann dies als Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Nichteintreten auf das von der Klägerin im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen verlangte Mietausweisungsbegehren verstanden werden. Auf die Berufung ist deshalb einzutreten.