2.2. Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn (a) der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist und (b) die Rechtslage klar ist (sog. Rechtsschutz in klaren Fällen). Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (Art. 257 Abs. 3 ZPO). In Rechtsmittelverfahren lautet das Rechtsbegehren des vor erster Instanz unterlegenen Mieters deshalb auf Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids und Nichteintreten auf das Ausweisungsgesuch. Es muss kein weiterer Antrag in der Sache gestellt werden (EVA BACHOFNER, Die Mieterausweisung, 2020, Rz. 668).