Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die nicht anwaltlich vertretenen Beklagten 1 und 2 entgegen der klaren Rechtsmittelbelehrung auf dem angefochtenen Entscheid eine Beschwerde anstatt der hier zulässigen und für sie vorteilhafteren Berufung erheben wollten. Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe der Beklagten 1 und 2 ist daher als Berufung i.S.v. Art. 308 ff. ZPO entgegenzunehmen und zu behandeln.