1. Das zulässige Rechtsmittel gegen den vorliegenden, im summarischen Verfahren ergangenen Ausweisungsentscheid mit einem Fr. 10'000.00 übersteigenden Streitwert ist die Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO; BGE 144 III 346 E. 1.2.1). Die Beklagten 1 und 2 haben ihr Rechtsmittel als "Beschwerde" bezeichnet, wobei es sich offensichtlich um einen Verschrieb, d.h. eine unrichtige Bezeichnung handelt. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die nicht anwaltlich vertretenen Beklagten 1 und 2 entgegen der klaren Rechtsmittelbelehrung auf dem angefochtenen Entscheid eine Beschwerde anstatt der hier zulässigen und für sie vorteilhafteren Berufung erheben wollten.