5. Die Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass beim Präsidium des Zivilgerichts Kulm schriftlich die polizeiliche Räumung beantragt werden kann, falls die Gesuchgegner dem Räumungsbefehl nicht fristgerecht nachkommt." 3. 3.1. Gegen diesen ihnen am 28. November 2025 zugestellten Entscheid erhoben die Beklagten 1 und 2 mit Eingabe vom 28. November 2025 (am Schalter abgegeben am 1. Dezember 2025) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde (recte: Berufung), ohne einen konkreten Antrag zu stellen. 3.2. Es wurde keine Berufungsantwort eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: