1.2. Die Klägerin forderte die Beklagten 1 und 2 je mit Einschreiben vom 20. August 2025 zur Bezahlung der Mietzinse für April bis August 2025 innert 30 Tagen auf und drohte ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Bezahlung die Kündigung der Mietverhältnisse an. 1.3. Mit amtlichen Formularen vom 22. September 2025 kündigte die Klägerin die Mietverhältnisse wegen Zahlungsverzugs per 31. Oktober 2025.