1. In Gutheissung der Beschwerde der Beklagten wird der Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts R._____ vom 27. Januar 2025 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: " 1. Das Rechtsöffnungsbegehren wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Kläger auferlegt. -8-