6. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Kläger gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Im Übrigen hat er der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist gestützt auf § 3 Abs. 2 AnwT auf (gerundet) Fr. 1'734.00 festzusetzen (30 % der Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT bei einem Streitwert von Fr. 32'500.00, Abzug von 20 % für die fehlende Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT], Auslagenpauschale 3 % [§ 13 Abs. 1 AnwT], Mehrwertsteuerzuschlag 8.1 %). Das Obergericht erkennt: