5. Aus diesen Gründen ist in Gutheissung der Beschwerde das angefochtene Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid (insbesondere zur Fälligkeit der Betreibungsforderung) einzugehen.