3.2.4. Es kann offen bleiben, ob das Dokument für C._____ einen Darlehensvertrag oder eine Schuldanerkennung darstellt. Verpflichtungen, die ein Ehegatte während des Zusammenlebens eingeht, berechtigen gestützt auf Art. 166 ZGB nur dann zur Rechtsöffnung gegen den anderen Gatten, wenn der Gläubiger beweist, dass die Verpflichtung für die laufenden Bedürfnisse der Familien eingegangen wurde (STAEHELIN, a.a.O., N. 62 zu Art. 82 ZPO). Es fehlen Behauptungen des Klägers dazu, zu welchem Zweck die angebliche Darlehenssumme von C._____ verwendet worden ist. Gegenüber der Beklagten stellt das betreffende Dokument somit keinen Rechtsöffnungstitel dar.