Zwar ist unstrittig, dass die Beklagte das Dokument unterzeichnet hat, doch ist die Bedeutung dieser Unterschrift unklar. Es ergibt sich aus dem Dokument selber gerade nicht, ob die Beklagte damit bloss die Kenntnisnahme des im Dokument geschilderten Sachverhalts bestätigt oder vielmehr, dass dieser Sachverhalt (insbesondere die Zahlung an C._____) zutrifft, oder ob sie sich darüber hinaus selbst zur Rückzahlung verpflichtet. Da sich die Verpflichtung zu einer solchen Rückzahlung durch die Beklagte dem Dokument nicht entnehmen lässt, kann darin trotz der Unterzeichnung durch die Beklagte keine Schuldanerkennung (bzw. auf jeden Fall keine durch die Beklagte) erblickt werden.