3.2.3. Im Text des von der Vorinstanz auf den 9. Juni 2020 datierten Dokuments (vgl. oben E. 2) wird neben dem Kläger als Gläubiger einzig C._____, der Ex-Mann der Beklagten, namentlich erwähnt. Insbesondere habe C._____ vom Beklagten Fr. 32'500.00 in bar erhalten. Weiter wird ausgeführt, wie viel Geld bis wann zurückbezahlt werden soll, wiederum ohne Nennung der Beklagten. Das Dokument trägt im Übrigen keinen Titel, wird also nicht etwa als Vertrag, Darlehen oder Schuldanerkennung bezeichnet. Zwar ist unstrittig, dass die Beklagte das Dokument unterzeichnet hat, doch ist die Bedeutung dieser Unterschrift unklar.