einer eigenen Schuld durch die Beklagte, noch irgendeinen Hinweis auf eine Solidarschuldnerschaft. Vielmehr halte es ausdrücklich fest, dass der angebliche Darlehensbetrag C._____ übergeben worden sei, und es enthalte keinerlei Feststellung, wer den geforderten Betrag zurückzuzahlen habe. Mit ihrer Unterschrift habe die Beklagte gerade nicht eine eigene Rückzahlungspflicht anerkannt, sondern lediglich – bestenfalls – bestätigt, dass C._____ vom Kläger Fr. 32'500.00 bar erhalten habe. Es fehle an einer als Rechtsöffnungstitel genüglichen Schuld- und Zahlungsverpflichtungsanerkennung der Beklagten (Beschwerde S. 5).