Der Schuldner muss aus den Angaben erkennen, um welche Forderung es geht (BGE 141 III 173 E. 2.2.2). Er soll nicht gezwungen sein, Rechtsvorschlag zu erheben, um in einem späteren Rechtsöffnungsverfahren oder in einem späteren Forderungsprozess Auskunft über die gegen ihn geltend gemachte Forderung zu erhalten (BGE 141 III 173 E. 2.2.2, 121 III 18 E. 2.a). Eine knappe Umschreibung genügt namentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist (BGE 121 III 18 E. 2.b; Urteil des Bundesgerichts 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2).