69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG enthält der Zahlungsbefehl die Angaben des Betreibungsbegehrens, in welchem gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG die Forderungsurkunde und bei Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben ist. Dieses Erfordernis dient dazu, dem Schuldner zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls Aufschluss über den Anlass der Betreibung zu geben und erlaubt ihm, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Der Schuldner muss aus den Angaben erkennen, um welche Forderung es geht (BGE 141 III 173 E. 2.2.2).