2. Die Vorinstanz erwog zur Begründung des angefochtenen Entscheids insbesondere, aus den Ausführungen im (als Beilage zum Rechtsöffnungsgesuch) eingereichten Dokument vom (mutmasslich) 9. Juni 2020 ergebe sich, dass der Kläger dem Ex-Mann der Beklagten, C._____, Fr. 32'500.00 in bar überlassen habe, und im Auftrag der Beklagten EUR 7'538.62 an F._____ gesendet habe. Sinngemäss werde weiter ausgeführt, dass der Kläger hierfür einen neuen Kredit von Fr. 100'000.00 aufgenommen habe und ihm dafür Zinskosten von Fr. 30'000.00 angefallen seien, was für die Summe von Fr. 40'000.00, welche sich aus Fr. 32'500.00 in bar sowie EUR 7'538.62 zusammensetzen dürfte, eine Zinslast von Fr. 12'000.00