3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 erhob die Beklagte gegen diesen ihr am 1. Februar 2025 zugestellten Entscheid fristgerecht Beschwerde und beantragte: " 1. Es sei das angefochtene Urteil vom 27. Januar 2025 aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. aaa in Gutheissung der Beschwerde abzuweisen. 2. Es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 dem Gesuchsteller aufzuerlegen.