Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 20. August 2024 (überbracht am 21. August 2024) beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium R._____ für die in Betreibung gesetzte Forderung sinngemäss Rechtsöffnung. Mit Stellungnahme vom 27. September 2024 beantragte die Beklagte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Am 24. Oktober 2024 reichte der Kläger eine weitere Stellungnahme ein. Mit Entscheid vom 27. Januar 2025 erkannte das Bezirksgericht R._____, Präsidium des Zivilgerichts: