Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.34 (SR.2024.478) Art. 24 Entscheid vom 14. April 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kuhn, […] Gegenstand Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ vom 29. Juli 2024 be- trieb der Kläger die Beklagte in der Betreibung Nr. aaa für den Betrag von Fr. 32'500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2024 und für Fr. 104.00 Zahlungsbefehlskosten. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben: " Prvate Darlehn, das nicht zurückgezahlt wurde und keine Annerkennung für die Unterstützung in schweierigen Zeiten. Weitere bettreibungsbe- gehren stehen naoch aus für die Zahlung (Schutzgelderpressung), die laut Aussage vom C._____ und B._____ notwendig waren, um die Audio und Videobeweise für das geplante Attentat zu beschaffen, damit das geplante auf D._____ und E._____ verhindert werden konnte" Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 12. August 2024 zugestellt, woraufhin diese gleichentags Rechtsvorschlag erhob. 2. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 20. August 2024 (überbracht am 21. Au- gust 2024) beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium R._____ für die in Betreibung gesetzte Forderung sinngemäss Rechtsöffnung. Mit Stellungnahme vom 27. September 2024 beantragte die Beklagte sinn- gemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Am 24. Oktober 2024 reichte der Kläger eine weitere Stellungnahme ein. Mit Entscheid vom 27. Januar 2025 erkannte das Bezirksgericht R._____, Präsidium des Zivilgerichts: " 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Betrei- bungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 29. Juli 2024; Rechtshän- gigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 21. August 2024) für den Be- trag von Fr. 32'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 19. Juni 2024 provisori- sche Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Gesuchsgegnerin aufer- legt und mit dem Vorschuss des Gesuchstellers in gleicher Höhe ver- rechnet. so dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller Fr. 400.00 direkt zu ersetzen hat. -3- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 erhob die Beklagte gegen diesen ihr am 1. Februar 2025 zugestellten Entscheid fristgerecht Beschwerde und bean- tragte: " 1. Es sei das angefochtene Urteil vom 27. Januar 2025 aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. aaa in Gutheissung der Beschwerde abzuweisen. 2. Es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 dem Gesuchsteller aufzuerlegen. 3. Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen und dieser zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine an- gemessene Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe zu bezahlen." Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2025 beantragte der Kläger: " 1. Die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen. 3. Eine angemessene Parteientschädigung für meine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren." -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog zur Begründung des angefochtenen Entscheids ins- besondere, aus den Ausführungen im (als Beilage zum Rechtsöffnungsge- such) eingereichten Dokument vom (mutmasslich) 9. Juni 2020 ergebe sich, dass der Kläger dem Ex-Mann der Beklagten, C._____, Fr. 32'500.00 in bar überlassen habe, und im Auftrag der Beklagten EUR 7'538.62 an F._____ gesendet habe. Sinngemäss werde weiter ausgeführt, dass der Kläger hierfür einen neuen Kredit von Fr. 100'000.00 aufgenommen habe und ihm dafür Zinskosten von Fr. 30'000.00 angefallen seien, was für die Summe von Fr. 40'000.00, welche sich aus Fr. 32'500.00 in bar sowie EUR 7'538.62 zusammensetzen dürfte, eine Zinslast von Fr. 12'000.00 ausmache, welche die Beklagte und ihr Ex-Mann C._____ zu tragen hätten. Zudem sei vor einigen Monaten für C._____ mit der XY noch ein iPhone SE im Wert von Fr. 780.00 gekauft worden. Dies bedeute daher Fr. 40'000.00 des ausgeliehenen Geldes plus Fr. 12'000.00 Zinskosten plus Fr. 780.00 für das iPhone SE, was einen Betrag von Fr. 52'780.00 ergebe. Abschliessend werde im Schreiben noch festgehalten, dass es das Ziel sei, in den nächsten fünf Jahren die Summe von Fr. 52'780.00 zurückzubezahlen. Die Beklagte und ihr Ex-Mann C._____ hätten beide auf dem Dokument unterzeichnet und es werde festgehalten, dass sie sich damit verpflichteten, dem Kläger diese Summe von Fr. 52'780.00 in den nächsten fünf Jahren zurückzubezahlen. Es handle sich bei diesem Dokument um einen Darlehensvertrag. Ebenfalls um Darlehensverträge, mit welchen sich die Beklagte und ihr Ex-Mann zur Rückzahlung verpflichtet hätten, handle es sich bei den weiteren mit dem Rechtsöffnungsgesuch eingereichten Dokumenten vom 14. Juni 2021 (Fr. 2'000.00), vom 12. Juli 2021 (Fr. 1'000.00) und vom 21. Juli 2021 (Fr. 1'000.00). Alle diese Schreiben stellten provisorische Rechtsöffnungs- titel dar. Diese Darlehen seien vom Kläger mit dem Schreiben vom 2. Mai 2024 gekündigt worden, und im Zeitpunkt des Zahlungsbefehls seien die Darlehensforderungen zur Rückzahlung fällig gewesen. Insgesamt lägen provisorische Rechtsöffnungstitel für den Betrag von Fr. 56'780.00 vor. Auf- grund der Dispositionsmaxime sei dem Kläger im Umfang von -5- Fr. 32'500.00 (gemäss seiner Betreibung bzw. seiner Rechtsöffnungsan- träge) provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. 3. 3.1. Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen folgende drei Identitäten: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöff- nungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3) die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (BGE 150 III 209 E. 2.1, 139 III 444 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_46/2018 vom 4. März 2019 E. 3.1; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 50 ff. zu Art. 84 SchKG). Ge- mäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG enthält der Zahlungsbefehl die Angaben des Betreibungsbegehrens, in welchem gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG die Forderungsurkunde und bei Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben ist. Dieses Erfordernis dient dazu, dem Schuldner zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zah- lungsbefehls Aufschluss über den Anlass der Betreibung zu geben und er- laubt ihm, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetz- ten Forderung zu entschliessen. Der Schuldner muss aus den Angaben erkennen, um welche Forderung es geht (BGE 141 III 173 E. 2.2.2). Er soll nicht gezwungen sein, Rechtsvorschlag zu erheben, um in einem späteren Rechtsöffnungsverfahren oder in einem späteren Forderungsprozess Aus- kunft über die gegen ihn geltend gemachte Forderung zu erhalten (BGE 141 III 173 E. 2.2.2, 121 III 18 E. 2.a). Eine knappe Umschreibung genügt namentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist (BGE 121 III 18 E. 2.b; Urteil des Bundesgerichts 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2). Die Rechtsöffnung ist abzuweisen, wenn der Grund der Forderung im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungstitel nicht iden- tisch ist (AGVE 1987 S. 56 ff.; STAEHELIN, a.a.O., N. 37 zu Art. 80 SchKG). 3.2. 3.2.1. Vorliegend wird im Zahlungsbefehl bezüglich Forderungsgrund (insbeson- dere) auf ein Darlehen verwiesen, das nicht zurückgezahlt worden sei, wo- bei nicht genauer konkretisiert wird, um welches Darlehen es sich handelte. Mit Blick auf den spezifischen Forderungsbetrag von Fr. 32'500.00 ist of- fenbar das Darlehen gemeint, aufgrund dessen C._____ am 9. Juni 2020 Fr. 32'500.00 in bar erhalten haben soll (vgl. Gesuchsbeilage 2). 3.2.2. Zu diesem Dokument führt die Beklagte in der Beschwerde unter anderem aus, es enthalte weder ein Zahlungsversprechen, noch die Anerkennung -6- einer eigenen Schuld durch die Beklagte, noch irgendeinen Hinweis auf eine Solidarschuldnerschaft. Vielmehr halte es ausdrücklich fest, dass der angebliche Darlehensbetrag C._____ übergeben worden sei, und es enthalte keinerlei Feststellung, wer den geforderten Betrag zurückzuzahlen habe. Mit ihrer Unterschrift habe die Beklagte gerade nicht eine eigene Rückzahlungspflicht anerkannt, sondern lediglich – bestenfalls – bestätigt, dass C._____ vom Kläger Fr. 32'500.00 bar erhalten habe. Es fehle an einer als Rechtsöffnungstitel genüglichen Schuld- und Zahlungsver- pflichtungsanerkennung der Beklagten (Beschwerde S. 5). 3.2.3. Im Text des von der Vorinstanz auf den 9. Juni 2020 datierten Dokuments (vgl. oben E. 2) wird neben dem Kläger als Gläubiger einzig C._____, der Ex-Mann der Beklagten, namentlich erwähnt. Insbesondere habe C._____ vom Beklagten Fr. 32'500.00 in bar erhalten. Weiter wird ausgeführt, wie viel Geld bis wann zurückbezahlt werden soll, wiederum ohne Nennung der Beklagten. Das Dokument trägt im Übrigen keinen Titel, wird also nicht etwa als Vertrag, Darlehen oder Schuldanerkennung bezeichnet. Zwar ist unstrittig, dass die Beklagte das Dokument unterzeichnet hat, doch ist die Bedeutung dieser Unterschrift unklar. Es ergibt sich aus dem Dokument selber gerade nicht, ob die Beklagte damit bloss die Kenntnisnahme des im Dokument geschilderten Sachverhalts bestätigt oder vielmehr, dass dieser Sachverhalt (insbesondere die Zahlung an C._____) zutrifft, oder ob sie sich darüber hinaus selbst zur Rückzahlung verpflichtet. Da sich die Verpflichtung zu einer solchen Rückzahlung durch die Beklagte dem Dokument nicht entnehmen lässt, kann darin trotz der Unterzeichnung durch die Beklagte keine Schuldanerkennung (bzw. auf jeden Fall keine durch die Beklagte) erblickt werden. 3.2.4. Es kann offen bleiben, ob das Dokument für C._____ einen Dar- lehensvertrag oder eine Schuldanerkennung darstellt. Verpflichtungen, die ein Ehegatte während des Zusammenlebens eingeht, berechtigen gestützt auf Art. 166 ZGB nur dann zur Rechtsöffnung gegen den anderen Gatten, wenn der Gläubiger beweist, dass die Verpflichtung für die laufenden Be- dürfnisse der Familien eingegangen wurde (STAEHELIN, a.a.O., N. 62 zu Art. 82 ZPO). Es fehlen Behauptungen des Klägers dazu, zu welchem Zweck die angebliche Darlehenssumme von C._____ verwendet worden ist. Gegenüber der Beklagten stellt das betreffende Dokument somit keinen Rechtsöffnungstitel dar. 4. Soweit ersichtlich bezog sich die im Zahlungsbefehl genannte Forderung von Fr. 32'500.00 auf den soeben thematisierten angeblichen Darlehens- vertrag über die damit übereinstimmende Summe gemäss dem von der Vorinstanz auf den 9. Juni 2020 datierten Dokument. Hingegen sind aus -7- dem Zahlungsbefehl keine Hinweise dafür ersichtlich, dass sich die betrie- bene Forderung auf die übrigen mit dem Rechtsöffnungsgesuch einge- reichten Dokumente (angebliche Darlehensverträge vom 12. und 13. Juli 2021 über je Fr. 1'000.00 und vom 14. Juli 2021 über Fr. 2'000.00) bezie- hen würde. Für die weiteren Darlehen, für welche gemäss der Auffassung der Vorinstanz provisorische Rechtsöffnungstitel vorliegen sollen, fehlt es damit an der Identität mit der in Betreibung gesetzten Forderung. 5. Aus diesen Gründen ist in Gutheissung der Beschwerde das angefochtene Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid (insbesondere zur Fälligkeit der Betreibungsfor- derung) einzugehen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Kläger gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Im Übri- gen hat er der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschä- digung zu bezahlen. Diese ist gestützt auf § 3 Abs. 2 AnwT auf (gerundet) Fr. 1'734.00 festzusetzen (30 % der Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT bei einem Streitwert von Fr. 32'500.00, Abzug von 20 % für die fehlende Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT], Auslagenpauschale 3 % [§ 13 Abs. 1 AnwT], Mehrwertsteuerzuschlag 8.1 %). Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde der Beklagten wird der Entscheid des Prä- sidiums des Bezirksgerichts R._____ vom 27. Januar 2025 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: " 1. Das Rechtsöffnungsbegehren wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Kläger auf- erlegt. -8- 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'734.00 (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuern) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 32'500.00. Aarau, 14. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess