Zusammenfassend ist es dem Beklagten damit nicht gelungen, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen.