Für Illiquidität spricht auch, dass der Beklagte in der Beschwerde angab, dass er vom Dezember 2022 bis zur Einreichung des Konkursbegehrens (nur) einen Betrag von Fr. 88'285.90 habe bezahlen können, sowie das oben geschilderte Zahlungsverhalten. Der Beklagte hat sich zur Frage, weshalb er die Forderungen der Kläger im Rahmen der Pfändung bzw. Verwertung nicht tilgen konnte, nicht geäussert. Da er es – wie erwähnt – unterlassen hat, einen Betreibungsregisterauszug einzureichen, lässt sich seine finanzielle Situation so oder anders nicht abschliessend klären. Zahlungsunfähigkeit ist damit genauso möglich wie Zahlungsfähigkeit.