2.2.5. Die finanzielle Situation des Beklagten präsentiert sich insgesamt als äusserst intransparent. Zwar verfügt er gestützt auf die Bankauszüge über namhaftes Vermögen. Dem müssen allerdings genauso namhafte Schulden gegenüberstehen, lassen sich die im Jahr 2025 ausgestellten (hier bekannten) Verlustscheine doch nicht anders erklären. Für Illiquidität spricht auch, dass der Beklagte in der Beschwerde angab, dass er vom Dezember 2022 bis zur Einreichung des Konkursbegehrens (nur) einen Betrag von Fr. 88'285.90 habe bezahlen können, sowie das oben geschilderte Zahlungsverhalten.