die Ausführung des Zahlungsauftrags drei bzw. vier Tage brauchte, abgesehen davon, dass der Beklagte bei ausreichender Liquidität die Zahlung bereits viel früher hätte in Auftrag geben können. Wieso er die angeblich am 17. November 2025 in Auftrag gegebene Zahlung schliesslich nicht direkt an das Bezirksgericht Aarau, sondern an seinen Rechtsvertreter überwiesen haben will, was weiter unnötig Zeit in Anspruch nahm, stellt eine weitere, nicht nachvollziehbare Ungereimtheit im Verhalten des Beklagten dar. -9-