[geäufnetes Sparguthaben aus AHV-Renten ist pfändbar]) für die Tilgung der hier bekannten Forderungen der Kläger ohne weiteres erfolgreich sein müssen. Aus demselben Grund ist auch nicht verständlich, weshalb der Beklagte die vorliegende Konkursforderung (und die weiteren Forderungen der Kläger, für welche offenbar ebenfalls beim Bezirksgericht Aarau die Konkurseröffnung beantragt wurde) trotz offenbar vorhandener Mittel und des bereits am 7. Oktober 2025 (Zustellung der Vorladung zur Konkurseröffnung) bekannten Termins der drohenden Konkurseröffnung am 20. November 2025 nicht rechtzeitig, d.h. vor Konkurseröffnung, bezahlt hat. Es erscheint wenig glaubhaft, dass die UBS AG für