zum Verlustschein Nr. bbb vom 18. Juni 2025 geführt hat, sowie, weshalb es am 6. Januar 2025 noch zu mindestens vier weiteren Verlustscheinen im Betrag von Fr. 96'430.75 (BB 14) kommen konnte. Angesichts der vom Beklagten im vorliegenden Verfahren deklarierten finanziellen Verhältnisse hätte die Pfändung des Geschäftskontos und/oder der privaten Konten des Beklagten (BB 10 ff. [geäufnetes Sparguthaben aus AHV-Renten ist pfändbar]) für die Tilgung der hier bekannten Forderungen der Kläger ohne weiteres erfolgreich sein müssen.