Gemäss Bilanz per 31. Dezember 2024 soll der Beklagte bzw. sein Einzelunternehmen "B._____" bei der Credit Suisse am 31. Dezember 2023 über ein Kontoguthaben von Fr. 361'074.12 und am 31. Dezember 2024 über ein solches von Fr. 327'516.78 verfügt sowie und Gewinne von Fr. 34'911.35 (2024) bzw. Fr. 44'007.12 (2023) erzielt haben. Ausserdem hat der Beklagte für sich privat Fr. 62'742.55 (2024) bzw. Fr. 103'058.90 (2023) entnommen. Angesichts dieser Einkommens- und Vermögensverhältnisse erschliesst sich schlicht nicht, weshalb die dem Konkurs zugrundeliegende Forderung von rund Fr. 55'000.00 überhaupt betrieben werden musste, und noch viel weniger, weshalb die Pfändung vom 8. April 2024