2.2.3. Entgegen der Behauptung des Beklagten trifft auch nicht zu, dass er mit der Hinterlegung von Fr. 129'528.85 bei der Obergerichtskasse sämtliche (bekannten) Verlustscheine getilgt hat. Nach Abzug der vorliegenden Konkursforderung von Fr. 54'280.10 und der Gebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Fr. 500.00 verbleiben noch Fr. 74'748.75. Der hinterlegte Betrag reicht deshalb nicht zur Deckung der in BB 14 aufgeführten Verlustscheine im Betrag von total Fr. 96'430.75. -8-