Das Obergericht ist nicht verpflichtet, einen Auszug aus dem Betreibungsregister von Amtes wegen beizuziehen oder den Beklagten aufzufordern, Belege für seine Behauptungen innert noch offener Frist einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2). Die Behauptung des Beklagten, er habe mit der Überweisung des Betrags von Fr. 129'528.85 an die Kasse des Obergerichts (auch) die den Betreibungen Nr. ddd, eee, fff und ggg des Regionalen Betreibungsamts Q._____ zugrundeliegenden Forderungen bezahlt, lässt sich damit nicht überprüfen.