2.2.2. Betreffend die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Zahlungsfähigkeit (als zweite Voraussetzung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG) ist zunächst festzuhalten, dass der Beklagte keinen Betreibungsregisterauszug eingereicht hat. Bei dessen Fehlen lässt sich nicht entscheiden, ob keine anderen offenen Betreibungen oder Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung bestehen und keine (weiteren) Verlustscheine gegen ihn vorliegen, was beides Grund zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit sein könnte (vgl. E. 1.2 hiervor).