2.2. 2.2.1. Der Beklagte überwies am 24. November 2025 Fr. 129'528.85 auf das Postkonto der Obergerichtskasse (BB 3). Mit diesem Betrag ist die vorliegende Konkursforderung der Kläger inklusive Zinsen und Kosten von Fr. 54'280.10 (vorinstanzliche Akten, Vorladung des Bezirksgerichts Aarau vom 2. Oktober 2025 S. 2) gedeckt und die erste Voraussetzung von -7- Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers) erfüllt.