Auf diesen drei Konten habe er ein Barguthaben von insgesamt Fr. 277'931.10. Aktuell verfüge er somit – nach Hinterlegung des Betrags von Fr. 129'528.85 bei der Obergerichtskasse – über Barguthaben von Fr. 499'263.70. Zur Konkurseröffnung sei es gekommen, weil die UBS trotz des erteilten Zahlungsauftrags mehr als drei Tage benötigt habe, so dass der Betrag von Fr. 130'000.00 leider erst am 21. November 2025 (somit nach der Konkurseröffnung) beim Rechtsvertreter des Beklagten eingegangen sei (Beschwerde Ziff. II/5).